Ratgeber

Fragen & Antworten zum Strafrecht

Von der ersten Vorladung bis zum Urteil: Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Ermittlungsverfahren und den Gerichtsprozess im allgemeinen Strafrecht – beantwortet von Fachanwalt Sascha Rinker.

Rechtsgebiet

FAQ – Allgemeines Strafrecht

Von der ersten Vorladung bis zum Urteil – die häufigsten Fragen zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Mandat & Erstkontakt

Wie viel kostet ein Strafverteidiger? +
Die Kosten richten sich u.a. nach dem voraussichtlichen Umfang und der Dauer des Verfahrens sowie der Art des Tatvorwurfs. Wir arbeiten ausschließlich mit Pauschalhonoraren für den jeweiligen Verfahrensabschnitt und schließen hierfür mit Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine Vergütungsvereinbarung, die zu Ihrem Fall passt, damit Sie die Kosten von Anfang an sicher einschätzen können. Bei mittelschweren Verfahren bewegen sich Wahlverteidiger-Honorare häufig im Bereich von 1.500 bis 5.000 Euro, bei sehr komplexen Verfahren auch deutlich mehr.
Wer bezahlt die Anwaltskosten im Strafverfahren? +
Grundsätzlich tragen Sie als Mandant die Kosten Ihres Wahlverteidigers selbst. Dies gilt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens im Ermittlungsverfahren. In diesem Fall besteht keine gesetzliche Pflicht der Staatskasse, Ihnen die notwendigen Auslagen in Form der Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Eine Kostenerstattung erfolgt jedoch im Fall eines Freispruchs vor Gericht. Ihre Kosten und notwendigen Auslagen sind dann von der Staatskasse zu tragen, allerdings nur in Höhe der gesetzlichen RVG-Sätze und nicht das volle Honorar. Bei einer Verurteilung vor Gericht müssen Sie die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen selbst tragen. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten teilweise oder vollständig übernehmen. Wir stellen gerne für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung! Bitte beachten Sie, dass für Beschuldigte in einem Strafverfahren -anders als beispielsweise im Zivilrecht- keine Möglichkeit besteht, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Ist das Erstgespräch beim Anwalt kostenlos? +
Das hängt vom Anwalt ab. Bei Kanzlei Rinker ist die erste kurze telefonische Ersteinschätzung kostenlos und unverbindlich. Für ein ausführliches Beratungsgespräch fällt jedoch eine Beratungsgebühr in Höhe von 225,00 € an. Erteilen Sie nach der Beratung einen Verteidigungsauftrag wird diese Gebühr voll auf das dann zu zahlende Honorar angerechnet, so dass das Beratungsgespräch in diesem Fall kostenfrei ist.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger? +

Ein Wahlverteidiger wird von Ihnen frei ausgesucht und beauftragt – Sie bestimmen, wer Sie vertritt und wie eng die Zusammenarbeit ist. Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) beispielsweise, wenn

  • zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO)
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO)
  • der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO)

Der Pflichtverteidiger wird nach dem RVG vergütet, was für den Mandanten zunächst kostenlos ist, im Verurteilungsfall aber ersetzt werden muss. Im Einzelfall kann eine Zuzahlung vereinbart werden.

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger? +
Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt – etwa bei Anklage vor dem Landgericht, bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei Untersuchungshaft oder wenn die Rechtslage besonders schwierig ist. Das Gericht prüft dies von Amts wegen oder auf Antrag.
Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen? +
Ja, in der Regel können Sie einen Wunschanwalt benennen. Das Gericht bestellt üblicherweise den von Ihnen vorgeschlagenen Anwalt als Pflichtverteidiger, sofern dieser zur Verteidigung bereit und geeignet ist. So erhalten Sie professionelle Verteidigung, ohne selbst in Vorleistung zu treten. Sollte das Gericht Ihnen z.B. im Fall einer Haftvorführung bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet haben, der Ihnen aber nicht genehm ist, haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Fristen die Möglichkeit, einen Wechsel vorzunehmen.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Strafverteidigung? +
Das kommt auf Ihren Vertrag an. Viele Rechtsschutzversicherungen bieten einen optionalen Straf-Rechtsschutz-Baustein an, der Fahrlässigkeitsdelikte meist abdeckt. Vorsätzliche Straftaten sind hingegen häufig ausgeschlossen oder werden erst nach rechtskräftigem Freispruch nachträglich erstattet. Je nach Versicherungsvertrag werden auch Kosten für die mit dem Verteidiger abgeschlossene Vergütungsvereinbarung übernommen. Wir stellen gerne für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe im Strafrecht? +
Für den Beschuldigten gibt es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe (PKH). Anders sieht es im Einzelfall bei Verletzten/Opfern einer Straftat aus. Ggf. besteht auch die Möglichkeit der Beiordnung eines sog. Opferanwalts. Lassen Sie sich die Einzelheiten hierzu gerne von RA Rinker erläutern.
Vertritt mich Kanzlei Rinker auch außerhalb Berlins bzw. bundesweit? +
Ja. Kanzlei Rinker verteidigt Mandanten bundesweit vor allen deutschen Gerichten – als Rechtsanwalt sind wir bei jedem Gericht in Deutschland postulationsfähig. Für Termine außerhalb Berlins reisen wir an oder bieten alternativ eine sichere Videoberatung an.
Woran erkenne ich einen guten Strafverteidiger? +
Wichtige Kriterien sind Spezialisierung auf das Strafrecht (idealerweise als Fachanwalt), Erfahrung mit vergleichbaren Fällen, schnelle Erreichbarkeit gerade in Notfällen, transparente Kommunikation über Kosten und Chancen sowie ein Verteidiger, der Ihnen ehrlich – auch unbequeme – Einschätzungen gibt, statt nur Zusagen zu machen.
Unterliegt mein Anwalt der Schweigepflicht gegenüber Dritten? +
Ja, uneingeschränkt. Das anwaltliche Berufsgeheimnis verpflichtet jeden Rechtsanwalt zu absoluter Verschwiegenheit über alles, was ihm im Mandat anvertraut wird – gegenüber Behörden, Angehörigen und der Öffentlichkeit. Ein Verstoß ist selbst strafbar (§ 203 StGB). Dieses Vertrauensverhältnis ist die Grundlage jeder Verteidigung.
Wie geht es nach der ersten Kontaktaufnahme mit mir weiter? +
Nach der ersten Kontaktaufnahme folgt in der Regel ein ausführliches Beratungsgespräch, in dem wir Ihren Fall im Detail besprechen. Anschließend zeige ich mich als Ihr Verteidiger bei den Ermittlungsbehörden an und beantrage umgehend Akteneinsicht. Erst auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte entwickeln wir gemeinsam die für Sie passende Verteidigungsstrategie.
Was ist Inhalt der Besprechung der Verteidigungsstrategie? +
In der Strategiebesprechung werten wir gemeinsam die Ermittlungsakte aus und klären, welche Beweise gegen Sie vorliegen, wo Schwachstellen oder Verfahrensfehler bestehen und welche Ziele realistisch erreichbar sind – etwa eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch oder eine möglichst milde Strafe. Sie erfahren dabei offen und verständlich, welche Optionen bestehen und welche Konsequenzen jede davon hat, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können.
Gibt es Tatvorwürfe, die Sie nicht verteidigen? +
Nein. Unabhängig vom jeweiligen Tatvorwurf steht jedem Beschuldigten eine engagierte und vertrauensvolle Verteidigung zu – das ist ein Grundprinzip des Rechtsstaats. Ich vertrete meine Mandanten daher bei sämtlichen Vorwürfen des Strafrechts, unabhängig davon, wie schwerwiegend oder öffentlich diskutiert der Fall ist.

Erste Schritte im Ermittlungsverfahren

Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten — was muss ich jetzt tun? +
Gehen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zur Vernehmung. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder dort auszusagen. Kontaktieren Sie zunächst einen Strafverteidiger, der die Vorladung prüft, Akteneinsicht beantragt und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise abstimmt.
Muss ich als Beschuldigter zum Vernehmungstermin erscheinen? +
Bei einer polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinungspflicht für Beschuldigte. Anders bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Hier kann bei unentschuldigtem Fehlen ein Vorführungsbefehl erlassen werden. In jedem Fall sollten Sie vorab anwaltlichen Rat einholen.
Soll ich bei der Polizei aussagen oder lieber schweigen? +
In aller Regel gilt: schweigen, bis Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Das Schweigerecht ist verfassungsrechtlich geschützt (§ 136 StPO) und darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Unüberlegte Aussagen ohne Aktenkenntnis können das Verfahren erheblich erschweren – auch wenn Sie unschuldig sind.
Warum wird gegen mich ermittelt, obwohl ich nichts gemacht habe? +
Ermittlungsverfahren werden bereits bei einem Anfangsverdacht eingeleitet – etwa aufgrund einer Anzeige, eines Zeugenhinweises oder automatisierter Kontrollen. Das bedeutet nicht, dass ein Tatnachweis vorliegt. Viele Verfahren werden nach Prüfung der Beweislage eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Eine frühzeitige Verteidigung hilft, das schnell zu klären.
Was ist der Unterschied zwischen Zeuge und Beschuldigtem — und was bedeutet das für meine Pflichten? +
Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, mit Ausnahmen wie dem Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige. Als Beschuldigter gilt hingegen: Sie müssen sich nicht selbst belasten und dürfen vollständig schweigen. Die Einordnung entscheidet die Ermittlungsbehörde – im Zweifel sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlich klären lassen, welcher Status vorliegt.
Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn ich festgenommen wurde? +
Bei einer Festnahme gilt vor allem: Ruhe bewahren und schweigen, bis Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben. Sie müssen ausschließlich Ihre Personalien angeben, zur Sache selbst sind Sie nicht verpflichtet, sich zu äußern. Verlangen Sie ausdrücklich, einen Anwalt kontaktieren zu dürfen – dieses Recht darf Ihnen nicht verwehrt werden. Ihr Verteidiger klärt dann sofort mit Ihnen die weiteren Schritte, insbesondere ob und wie einer möglichen Untersuchungshaft entgegengewirkt werden kann.
Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten? +
Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand – das ist strafbar. Verlangen Sie die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie davon. Machen Sie keine Angaben zur Sache, unterschreiben Sie nichts und rufen Sie sofort Ihren Anwalt an. Die Polizei muss Ihnen auch dann, wenn Sie Ihr Mobiltelefon beschlagnahmt, einen Anruf bei Ihrem Anwalt ermöglichen. Lassen Sie sich zudem das Protokoll der sichergestellten Gegenstände und das Durchsuchungsprotokoll aushändigen.
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung bei einem Beschuldigten gem. § 102 StPO? +

Für eine Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich. Sollte dieser zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht schriftlich vorliegen, kann er von den Ermittlungsbehörden auch mündlich beim Ermittlungsrichter eingeholt werden. Im Fall von Gefahr im Verzug ist der richterlicher Beschluss zunächst entbehrlich, der Richter muss die Durchsuchung aber nachträglich genehmigen.

Die Durchsuchung beim Beschuldigten setzt zudem ein Anfangsverdacht auf einer Straftat, einen bestimmten Durchsuchungszweck und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus,

Formfehler bei Beschluss oder Durchführung können später zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen – ein wichtiger Verteidigungsansatz.

Wie bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände zurück? +

Beschlagnahmte Gegenstände werden zurückgegeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr als Beweismittel benötigt werden und auch kein anderer Herausgabegrund entgegensteht. Ihr Verteidiger kann einen Antrag auf Herausgabe stellen und die Notwendigkeit der weiteren Beschlagnahme gerichtlich überprüfen lassen, wenn diese unverhältnismäßig lange dauert.

Bitte beachten Sie, dass Sie Gegenstände, die durch ein Urteil oder durch Beschluss eingezogen wurden, nicht mehr zurückerhalten. In bestimmten Fällen werden die Gegenstände auch vernichtet.

Muss ich mein Handy-Passwort oder den Entsperrcode herausgeben, wenn es beschlagnahmt wurde? +
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, aktiv an der Beweisgewinnung gegen sich selbst mitzuwirken – dazu gehört auch die Herausgabe von Passwörtern oder Entsperrcodes. Die Ermittlungsbehörden müssen gesicherte Geräte gegebenenfalls mit eigenen technischen Mitteln auswerten. Das Vorhalten ihres Gesichtes (Face-ID) oder das Auflegen des Fingers (Touch-ID) ist als bloßes passives Dulden aber zulässig!
Warum ist die Akteneinsicht für meine Verteidigung so wichtig? +
Nur wer die Ermittlungsakte kennt, kann wirksam verteidigen. Sie enthält alle Beweise, auf die sich der Tatvorwurf stützt – Zeugenaussagen, Gutachten, Protokolle. Ihr Verteidiger kann darin Widersprüche, Verfahrensfehler und entlastende Umstände aufdecken. Das vollständige effektive Recht auf Akteneinsicht kann ausschließlich durch den Verteidiger ausgeübt werden.
Was passiert bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke, Fotos, § 81b StPO)? +
Die Polizei darf zur Identitätsfeststellung oder für künftige Ermittlungszwecke Fingerabdrücke, Fotos und Messungen vornehmen. Dies ist auch gegen Ihren Willen zulässig, wenn eine entsprechende Anordnung vorliegt. Die Maßnahme ist von der eigentlichen Schuldfrage unabhängig; gegen eine unverhältnismäßige Anordnung kann sich Ihr Anwalt zur Wehr setzen.
Kann das Ermittlungsverfahren eingestellt werden — und was bedeuten §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO konkret? +

Ja, es bestehen verschiedene Einstellungsmöglichkeiten:

  • § 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht, sog. Legalitätseinstellung
  • § 153 StPO bei bestehendem hinreichen Tatverdacht aber Geringfügigkeit ohne öffentliches Interesse
  • § 153a StPO bei bestehendem hinreichenden Tatverdacht gegen Auflagen wie eine Geldzahlung oder gemeinnützige Arbeit. Eine frühzeitige Verteidigung kann gezielt auf eine dieser Einstellungen hinwirken.
Was passiert, wenn eine frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht erreicht werden kann? +

Lässt sich das Verfahren nicht bereits im Ermittlungsstadium einstellen, erhebt die Staatsanwaltschaft entweder Anklage oder beantragt den Erlass eines sog. Strafbefehls. Lässt das Gericht die Anklage zu oder unterschreibt den Strafbefehl kommt es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung.

In diesem Fall bereitet RA Rinker für Sie die Hauptverhandlung intensiv vor – von der Auswertung sämtlicher Beweismittel über die Vorbereitung von Beweisanträgen bis zur Abstimmung, ob und wie Sie sich zur Sache einlassen. Ziel bleibt in jeder Phase das bestmögliche Ergebnis für Sie.

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Was sind die Voraussetzungen für Untersuchungshaft? +
Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht sowie mindestens einen Haftgrund voraus: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr bei bestimmten Delikten oder – bei Kapitalverbrechen – allein die Schwere der Tat (§ 112 StPO). Fehlt einer dieser Punkte, ist der Haftbefehl rechtswidrig und angreifbar.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Haftbefehl? +
Gegen einen Haftbefehl kann Haftprüfung (§ 117 StPO) beantragt oder Haftbeschwerde (§ 304 StPO) eingelegt werden. Bei der Haftprüfung überprüft der zuständige Richter erneut, ob die Haftvoraussetzungen noch vorliegen; bei der Beschwerde entscheidet das übergeordnete Gericht schriftlich über die Rechtmäßigkeit.
Wie kann eine Haftverschonung erreicht werden? +
Eine Haftverschonung setzt den Haftbefehl außer Vollzug, wenn der Haftgrund – insbesondere Fluchtgefahr – durch Auflagen ausgeräumt werden kann. Typische Auflagen sind Kaution, regelmäßige Meldepflicht, Abgabe des Reisepasses oder Kontaktverbote. Ihr Verteidiger erarbeitet ein individuelles Verschonungsmodell und stellt den entsprechenden Antrag.
Darf ich während der Untersuchungshaft Besuch von Angehörigen empfangen? +
Besuche sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber einem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Stelle und können überwacht werden. Ihr Anwalt kann frühzeitig Besuchsgenehmigungen für Angehörige beantragen. Kommunizieren Sie verfahrensrelevante Inhalte ausschließlich mit Ihrem Verteidiger, dessen Besuche und Schriftverkehr dem Überwachungsschutz unterliegen.

Strafbefehl, Anklage und Hauptverhandlung

Ich habe einen Strafbefehl erhalten — was muss ich jetzt tun? +
Handeln Sie schnell: Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, sonst wird er wie ein rechtskräftiges Urteil wirksam. Legen Sie den Strafbefehl umgehend einem Anwalt vor – oft lässt sich durch Einspruch eine mildere Strafe oder ein Freispruch erreichen.
Wie und binnen welcher Frist lege ich Einspruch gegen einen Strafbefehl ein? +
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Wird die Frist verpasst, gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil.
Was bedeutet es, wenn gegen mich Anklage erhoben wurde? +
Die Staatsanwaltschaft ist nach Abschluss der Ermittlungen zur Anklage verpflichtet, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Gericht prüft dann im Zwischenverfahren, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie spätestens anwaltlich vertreten sein, um die Hauptverhandlung vorzubereiten.
Wie läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung ab? +
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers und der geladenen Zeugen und ggf. Sachverständen fest (sog. Präsenzfeststellung). Danach erfolgt die gemeinsame Belehrung der Zeugen und des Sachverständigen, falls keine zeitlich gestaffelte Ladungen erfolgt sind. Die Zeugen müssen sodann den Sitzungssaal verlassen. Anschließend erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, danach verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Danach gibt der Vorsitzende bekannt, ob Verständigungsgespräche stattgefunden und ggf. zu welchen Ergebnissen diese geführt haben. Darauf folgt die Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit. Möchte er aussagen, kommt es zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache, gefolgt von der Beweisaufnahme. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung u ggf. Abstimmung zurück. Danach folgt die Urteilsverkündung
Muss ich persönlich zum Gerichtstermin erscheinen? +
In der Regel besteht bei Angeklagten Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung; unentschuldigtes Fehlen kann zu einem Vorführungs- oder Haftbefehl führen. In bestimmten Bagatellfällen kann das Gericht auf Antrag von der Anwesenheitspflicht entbinden. Klären Sie dies vorab mit Ihrem Verteidiger.
Was passiert, wenn ich zum Gerichtstermin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann? +
Informieren Sie umgehend Gericht und Verteidiger und legen Sie ein ärztliches Attest vor, das die Verhandlungsunfähigkeit belegt. Bei rechtzeitiger, ausreichend begründeter Entschuldigung wird der Termin in der Regel verlegt. Ohne Entschuldigung drohen empfindliche Konsequenzen bis hin zum Haftbefehl.
Soll ich in der Hauptverhandlung aussagen oder schweigen? +
Das hängt von der individuellen Beweislage und Strategie ab und sollte gemeinsam mit Ihrem Verteidiger entschieden werden. Manchmal ist eine gut vorbereitete Einlassung vorteilhaft, in anderen Fällen ist konsequentes Schweigen die bessere Verteidigungslinie. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.
Welche Rechtsmittel habe ich gegen ein Urteil (Berufung, Revision)? +

Gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist die Berufung möglich, bei der der Fall vor dem Landgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt wird. Ebenso möglich ist es, gegen das amtsgerichtliche Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) einzulegen. Im Rahmen dessen erfolgt grundsätzlich nur eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler.

Gegen landgerichtliche Urteile kommt nur das Rechtsmittel der Revision in Betracht.

Beide Rechtsmittel sind fristgebunden. Die Einlegung muss zwingend innerhalb von einer Woche nach der Urteilsverkündung erfolgen.

Wie lange dauert ein Strafverfahren in Deutschland? +
Das lässt sich pauschal nicht beantworten – die Dauer hängt stark vom Umfang der Ermittlungen und der Komplexität des Vorwurfs ab. Ein einfaches Ermittlungsverfahren kann innerhalb weniger Wochen eingestellt werden, während umfangreiche Verfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Eine frühzeitige, aktive Verteidigung kann dazu beitragen, das Verfahren zügiger zu einem für Sie guten Ergebnis zu führen.

Strafen, Bewährung & Führungszeugnis

Wie wird eine Geldstrafe berechnet (Tagessätze)? +
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB): Die Anzahl der Tagessätze (5 bis 360) richtet sich nach der Schwere der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten. So wird die Strafe an die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angepasst.
Wann wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt? +
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt – also zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Vollzug keine weiteren Straftaten begeht. Bei Strafen bis zu einem Jahr genügt bereits eine positive Erwartung; bei ein bis zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände hinzutreten.
Ab wann muss ich nach einem Urteil eine Haftstrafe antreten? +
Nach Rechtskraft des Urteils erhalten Sie in der Regel eine Ladung zum Strafantritt mit einer Frist von meist ein bis zwei Wochen. Wird der Termin ohne triftigen Grund versäumt, kann ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen werden. In Ausnahmefällen kann eine Aufschiebung des Strafantritts beantragt werden.
Wann bin ich vorbestraft — und was genau steht im Führungszeugnis? +
Als vorbestraft gilt, wer rechtskräftig verurteilt wurde und der Eintrag im Bundeszentralregister nicht getilgt ist. Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate bei Ersttätern in der Regel nicht. Schwerere Verurteilungen werden mit Fristen von 3 bis 10 Jahren oder länger eingetragen.
Wie lange bleibt ein Eintrag im Bundeszentralregister sichtbar? +
Die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister richten sich nach Art und Höhe der Verurteilung und liegen zwischen 5 und 15 Jahren, bei bestimmten Sexualstraftaten auch länger. Während dieser Zeit bleibt die Eintragung für Behörden sichtbar, erscheint aber nicht automatisch in jedem Führungszeugnis.
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