Tötungsvorsatz bei Stoßen des Opfers aus dem zweiten Stock?
Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 05.09.2024- Az. 6 StR 340/24) hat ein Urteil des LG Halle wegen versuchten Totschlags durch einen Stoß aus dem 2. Obergeschoss aufgehoben, weil das LG Halle rechtsfehlerhaft einen bedingten Tötungsvorsatz alleine aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Handlung angenommen und die erforderliche und gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht vorgenommen habe. Insbesondere habe das Landgericht Halle nicht ausreichend gewürdigt, dass eine spontane, unüberlegte Tat unter Alkoholeinfluss dem Tötungsvorsatz entgegenstehen könnte.

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